KBF-BeO

 

I Name, Sitz und Zweck 

Artikel 1 
Unter dem Namen Käfer & Buggy Freunde Berner Oberland besteht mit Sitz am Wohnort des Präsidenten ein Verein gemäss den
Bestimmungen der Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Artikel 2 
Der Verein bezweckt den Erhalt von Volkswagen-Modellen mit Heckmotoren älterer Jahrgänge, Veranstaltungen von gemeinsamen Ausfahrten,
Fahrer- Treffen und übrige Anlässe. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. 

 

II Mitgliedschaft 

Artikel 3 
Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben. Juristische Personen auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. 
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. 

Artikel 4 
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungs- frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. 

Artikel 5 
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein
Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit
eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu Handen der Vereinsversammlung zu richten. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt
wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, Ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht. 

Artikel 6
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereins- vermögen ist ausgeschlossen. 

 

III Mittel 

Artikel 7
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird durch die Vereinsversammlung festgelegt. 

Artikel 8
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, Verkäufen und durch private und öffentliche Beiträge sowie freiwillige
Zuwendungen jeder Art beschafft. 

Artikel 9 
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen:
für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. 

 

IV Organisation 

Artikel 10 
Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisoren

Artikel 11 
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten Monate des Jahres. Der Vorstand oder ein Fünftel der
Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens
stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstag. Mit der Einladung ist die Traktandenliste
bekannt zu geben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zu Handen der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stelle. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste
aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens Auf Ende Dezember gestellt werden. 

Artikel 12 
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler 
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Sekretär zu unterzeichnen. 

Artikel 13 
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. 

Artikel 14 
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. 

Artikel 15 
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür
bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss. 

Artikel 16 
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen
der Präsident mit einer zweiten stimme, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. 

Artikel 17 

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Jahresrechnung
  • Bericht der Revisoren
  • Entlastungen des Vorstandes
  • Wahl der Vorstandsmitgliedern, Wahl des Präsidenten und Wahl der Revisoren
  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren, welche von der Vereinsversammlung gewählt werden
  • Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5
  • Abänderung der Vereinsstatuten
  • Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens

Artikel 18 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und Beisitzern Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt.
Der Vorstand konstituirt sich mit der Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. 

Artikel 19 
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. 

Artikel 20 
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung
verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel
zehn Tage zum voraus zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen 

Artikel 21 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fass seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse über den gestellten Antrag können ebenfalls
auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller
Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren 

Artikel 22 
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen 

Artikel 23 
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über

  • Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär führen Kollektivunterschrift zu zweien
  • Einberufung der Vereinsversammlung
  • Aufnahme uns Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung
  • Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten
  • Ausarbeitung von Reglementen
  • Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder Unterziehung, Abschluss von Verträgen
  • Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden

Artikel 24 
Es sind zwei Revisoren zu wählen, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wiederwählbar. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und
erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht. 

 

V Schlussbestimmungen 

Artikel 25 
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es
einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die
Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. 

Artikel 26 
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zu Handen der Versammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet
über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses. 

Artikel 27
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 9. Mai 1994 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.